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Satzung - Segelclub Westerwald e. V.

Segelclub Westerwald e. V.

Krombachtalsperre Müllersholz 21 • 35759 Driedorf-Mademühlen


Satzung  (Offizielle Version als PDF)

(Stand 2025) – Ausgabe 2025

Geändert 2002, 2006, 2008, 2011, 2012, 2025

§ 1

Der am 18. April 1964 gegründete Verein führt den Namen „Segelclub Westerwald“ e. V. (SCWw) mit Sitz in Driedorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar unter der Vereinsnummer VR 3237 eingetragen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports auf der Grundlage des Amateursports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Trainingsmaßnahmen und Durchführung von Regatten. Der Segelclub ist Mitglied des Deutschen Seglerverbandes, des hessischen Seglerverbandes und Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen.

§ 1a

Der Segelclub Westerwald ist parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Kinder- und Menschenrechte, zur Freiheit des Gewissens und der Freiheit in demokratischer Gesellschaft. Der Segelclub Westerwald wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen.

Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er tritt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen.

Der Segelclub Westerwald tritt für das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit ein. Dies umfasst das Wohlergehen aller ihm anvertrauten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen sowie insbesondere ein couragiertes Eintreten gegen sexualisierte Belästigung und Gewalt sowie Diskriminierung.

Der Segelclub Westerwald fördert eine Kultur des Hinsehens, der Transparenz und des Handelns, die Betroffene ermutigt über ihr Leid zu sprechen. Er schafft ein Klima, in dem Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor sexualisierter, körperlicher und physischer Belästigung und Gewalt geschützt sind und potenzielle Täter/innen abgeschreckt werden.

§ 2 & 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder einer Aufwandsentschädigung, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Zur Erfüllung seiner Funktion kann der Verein Haupt- und Nebenarbeitsverhältnisse entgeltlich eingehen.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 & 6

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Club besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • Anschlussmitgliedern
  • Jugendmitgliedern
  • Gastmitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern (s. § 9)

§ 7

Bootseigner können nur als ordentliche, Jugend- oder Gastmitglieder aufgenommen werden. Nicht volljährige Personen bedürfen zu ihrem Eintritt der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Ordentliches Mitglied: kann jede unbescholtene, natürliche Person werden, die sich zu den Zwecken des Clubs bekennt.

Anschlussmitglieder: Partner und andere über 18 Jahre alte Angehörige von ordentlichen Mitgliedern (nicht aber Kinder, Eltern, Geschwister mit eigenem Status gemäß Satzung) können aufgenommen werden, die kein eigenes Boot besitzen. Anschlussmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

Jugendmitglied: kann jede unbescholtene natürliche Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Befindet sich ein Mitglied danach noch in Ausbildung, kann auf Antrag eine Einstufung als Erwachsener in Ausbildung erfolgen (bis max. 27. Lebensjahr).

Gastmitglied: kann jede unbescholtene natürliche Person für jeweils ein Jahr werden, die Mitglied eines anderen Segelclubs ist. Sie haben alle Rechte (außer Wahlrecht) und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.

Fördernde Mitglieder: können Personen werden, solange sie keine Wasserfahrzeuge nutzen. Sie sind von Diensten befreit.

§ 8

Wer als Mitglied aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 9, 10 & 11

Personen mit hervorragenden Verdiensten können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Clubeinrichtungen zu benutzen. Jedes Mitglied hat sein Boot im Yachtregister des Clubs eintragen zu lassen.

§ 12 & 13

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung. Die Kündigung ist zum 31.12. schriftlich möglich. Mitgliedsausweis und Schlüssel sind zurückzugeben.

§ 14

Ein Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen bei: unwürdigem Verhalten, groben Verstößen gegen die Satzung oder bei Zahlungsverzug von mehr als 3 Monaten. Gegen den Ausschluss kann der Ehrenrat als Schiedsgericht angerufen werden.

§ 15

Der Club erhebt Aufnahmegebühren, Beiträge und ggf. Umlagen. Mitglieder sind zu Arbeitsdiensten verpflichtet oder müssen Abgeltungsbeiträge zahlen.

§ 16

Der Club verwaltet seine Angelegenheiten durch die ordentliche Mitgliederversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlungen und den Vorstand.

§ 17

In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt (außer Gastmitglieder). Die Versammlung entscheidet u.a. über Satzungsänderungen, Haushalt, Wahlen und Entlastung des Vorstands.

§ 18 & 19

Einladungen erfolgen mindestens 4 Wochen vorher schriftlich. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Clubs mit 3/4 Mehrheit.

§ 20

Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom 1. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 21

Der Vorstand besteht aus: 1. & 2. Vorsitzenden, Jugendwart/in, Kassenwart/in, Platzwart/in, Schriftführer/in, Sportwart/in und Clubhauswart/in. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre.

§ 22 & 23

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Verwaltung. Er ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig.

§ 24

Gesetzliche Vertreter sind der 1. oder der 2. Vorsitzende. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 25, 26 & 27

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Schriftführer führt die Verzeichnisse. Der Kassenwart ist für die Finanzen zuständig.

§ 28 - 30

Jugendwart und Sportwart sorgen für den Sportbetrieb. Der Platzwart überwacht die Anlagen. Der Clubhauswart verwaltet das Clubhaus.

§ 31

Der Ehrenrat (3 Mitglieder) entscheidet als Schiedsgericht bei Streitfällen.

§ 32

Drei gewählte Rechnungsprüfer prüfen den Jahresabschluss.

§ 33

Der SCWw hat eine eigene Jugendabteilung mit Jugendordnung und Jugendtag.

§ 34 & 35

Bei Auflösung fällt das Vermögen an die Gemeinde Driedorf für gemeinnützige Zwecke. Diese Satzung tritt am 18.05.2025 in Kraft.

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