SCWw Aktuell

Jugendordnung

(wird derzeit überarbeitet)

 

Art. 1     Die Jugend des SCWw (JSCWw) führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

Art. 2     Aufgaben der JSCWw sind:
a)    Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
b)    Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundhaltung und Lebensfreude,
c)    Förderung der Geselligkeit und neuer Formen des Segelsports,
d)    Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
e)    Pflege der internationalen Verständigung

 

Art. 3     Organe der JSCWw sind:
a)    der Vereinsjugendtag
b)    der Vereinsjugendausschuß

 

Art. 4     Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind oberstes Organ der JSCWw. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

 

              Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
a)    Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
b)    Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses
c)    Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
d)    Entlastung des Vereinsjugendausschusses
e)    Wahl des Vereinsjugendausschusses
f)     Wahl der Delegierten zu Jugendtagen, zu denen der SCWw    Delegationsrecht hat
g)    Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

Art. 5     Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich einmal* vor der Mitgliederversammlung des SCWw statt. Er wird vier Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Rundschreiben einberufen.

 

              Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

 

              Ein gewählter Schriftführer fertigt ein Protokoll des Jugendtages an, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Jugendlichen und dem Vorstand des SCWw schriftlich bekannt zu geben.

 

              Für die Beschlussfassung gilt Paragraph 19 der Satzung des SCWw sinngemäß.

 

              Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

 

Art. 6     Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide volljährig sein müssen, zwei Jugendvertretern, die zum Zeitpunkt der Wahl noch Jugendliche sind, sowie einem Beisitzer (Übungsleiter). Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

              Die Wahl des Vereinsjugendausschusses wird wie folgt durchgeführt:
1. Jahr:    Vorsitzender, ein Jugendvertreter und der Beisitzer,
2. Jahr:    Stellvertretender Vorsitzender, der zugleich Schriftführer ist, und der andere Jugendvertreter.
In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

 

              Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.

 

              Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

 

Art. 7     15% der Mitgliedsbeiträge des SCWw sollen im Rahmen des von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Haushaltsplans der Jugendabteilung zufließen. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu 15% des Beitragsaufkommens als Regattakostenzuschuß für Jugendliche bewilligen.

 

              Zwecks Regattakostenzuschusses sind die zu besuchenden Regatten bis zum Ansegeln dem Jugendwart zu melden.

 

Art. 8     Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

 

              Der Vereinsjugendausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Er ist beschlussfähig, wenn nach vorheriger Einladung mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

              Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und zwecks Genehmigung in der nächsten Sitzung zu verlesen. Eine Kopie des Protokolls ist dem Vorstand des SCWw zuzuleiten.

 

Art. 9     Übergangsregelung: Nach Genehmigung der Jugendordnung wird innerhalb von 21 Tagen mit 7 Tagen Ladungsfrist vom Vorsitzenden des SCWw zu einem Vereinsjugendtag eingeladen, auf dem ein vollständiger Vereinsjugendaus­schuss gewählt wird. Anstelle von der Mitgliederversammlung ist der Vereinsjugendausschuss vom Vorstand zu bestätigen.

 

              Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses, die im 2. Jahr neu gewählt werden müssen, werden nach einem Amtsjahr neu gewählt. Bezüglich des zu wählenden Jugendvertreters entscheidet das Los.

 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 3.11.1991
* Art. 5 Satz 1 geändert von der Mitgliederversammlung am 18.04.2010