Satzung des Segelclubs Westerwald e. V.
§ 1 Der am 18. April 1964 gegründete Verein führt den Namen „Segelclub Westerwald“ e. V. (SCWw) mit Sitz in Driedorf. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports auf der Grundlage des Amateursports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Trainingsmaßnahmen und Durchführung von Regatten.
Der Segelclub ist Mitglied des Deutschen Seglerverbandes und parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 5 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 6 Der Club besteht aus:
- Ehrenmitgliedern
- ordentlichen Mitgliedern
- Familienmitgliedern
- Jugendmitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Gastmitgliedern
§ 7 Bootseigner können nur als ordentliche, Jugend- oder Gastmitglieder aufgenommen werden. Nicht volljährige Personen bedürfen zu ihrem Eintritt der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene, natürliche Person werden, die sich zu den Zwecken des Clubs bekennt.
Familienmitglieder: als Familienmitglieder können Ehepartner und andere über 19 Jahre alte Angehörige von ordentlichen Mitgliedern (Lebenspartner, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nicht aber Kinder, Eltern, Geschwister mit eigenem Status gemäß Satzung) aufgenommen werden, die kein eigenes Boot besitzen. Bei einer Änderung der ordentlichen Mitgliedschaft eines Partners kann die Beibehaltung des Status als Familienmitglied beantragt werden.
Familienmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.
Jugendmitglied kann jede unbescholtene, natürliche Person bis zur Vollendung des neunzehnten Lebensjahres werden. Jugendliche scheiden mit Beendigung des Kalenderjahres aus der Jugendabteilung aus, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Befindet sich ein Jugendmitglied nach Vollendung des 19. Lebensjahres noch in der beruflichen Ausbildung, kann der Vorstand durch Beschluss hinsichtlich der Beitragszahlung den Status als Jugendmitglied bis zum Ende der Ausbildung verlängern, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Verlängerung des Status der Jugendmitgliedschaft ist vom Betroffenen bis zum 01.03. eines jeden Jahres beim Vorstand neu zu beantragen.
Gastmitglied kann jede unbescholtene, natürliche Person für jeweils ein Jahr werden, die Mitglied eines anderen Segelclubs ist und die sich zu den Zwecken des SCWw bekennt und den gültigen Clubausweis des Heimatvereins vorlegt. Außer dem Wahlrecht haben Gastmitglieder alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
Fördernde Mitglieder: Als fördernde Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen von ordentlichen Mitgliedern erfüllen, solange sie keine Wasserfahrzeuge nutzen.
Fördernde Mitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.
§ 8 Wer als Mitglied aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Satzung und Ordnungen des Clubs als für sich verbindlich an. Über die Aufnahme von Bewerbern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt mit Wirkung von dem Tage, an dem der Bewerber den Aufnahmeantrag vorgelegt hat.
Der Vorstand gibt mit der Einladung zur Mitgliederversammlung die Neumitglieder bekannt.
§ 9 Personen, die hervorragende Verdienste um den Club oder den Segelsport erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 10 Alle Mitglieder sind berechtigt, die Clubeinrichtungen zu benutzen unter Beachtung der bestehenden Ordnungen und an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
§ 11 Jedes Mitglied hat sein Boot im Yachtregister des Clubs eintragen zu lassen.
§ 12 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung.
§ 13 Die Mitgliedschaft ist kündbar mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres (31.12.). Die Kündigungserklärung muß schriftlich erfolgen.
Das Mitglied ist verpflichtet, mit Abgabe der Kündigungserklärung bzw. nach erfolgtem Ausschluß Mitgliedsausweis und Standerschein zurückzugeben und den Führerschein zwecks Abänderung der Mitgliedschaft vorzulegen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins aus rückständigen Beitragsforderungen.
§ 14 Ein Mitglied kann aus dem Club durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden wegen
- Unwürdigen Verhaltens oder unehrenhafter Handlungen,
- Grober Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen oder Ziele des Clubs und wegen unsportlichen Verhaltens,
- Oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt (z. B. mangelndes Interesse oder bei Handlungen, die geeignet sind, die Clubinteressen zu schädigen)
- Bei fortgesetzter Säumigkeit in den Zahlungsleistungen von länger als 3 Monaten
Jeder beabsichtigte Ausschluss ist dem Mitglied einen Monat vor Beschlussfassung schriftlich anzukündigen. Ein Ausschluß ist dem Betroffenen per Einschreibebrief mit Rückschein bekanntzumachen.
Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses hierzu schriftlich Stellung nehmen und die Entscheidung des Ehrenrats beantragen. Dieser entscheidet endgültig als Schiedsgericht. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen sämtliche Rechte des betroffenen Mitglieds. Versäumt der Ausgeschlossene die Antragsfrist, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschlussbeschluss.
§ 15 An Beiträgen erhebt der Club eine Aufnahmegebühr und laufende Beiträge sowie erforderliche Umlagen, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Beiträge sind jährlich bis zum 15.03. im Voraus auf das Konto des Clubs zu zahlen. Die Umlagen sind nach Festsetzung durch die Mitgliederversammlung fällig.
Außerdem sind die ordentlichen, Gast- und Jugendmitglieder verpflichtet, die für Clubanlagen und Einrichtungen erforderlichen Dienste zu leisten oder, soweit sie hierzu nicht in der Lage sind, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Abgeltungsbeiträge zu zahlen. Die Festsetzung des Arbeitsdienstes erfolgt nach Bedarf durch den Vorstand. Ehrenmitglieder sind zu Leistungen nicht verpflichtet.
§ 16 Der Club verwaltet seine Angelegenheiten:
- durch die alljährlich einmal im ersten Halbjahr abzuhaltende ordentliche Mitgliederversammlung,
- durch außerordentliche Mitgliederversammlungen, die der Vorstand bei Bedarf einberuft, sowie auf Antrag von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder. Dieser Antrag ist dem Vorstand schriftlich einzureichen unter genauer Angabe und Begründung der zur Beratung anstehenden Angelegenheit,
- durch den Vorstand. Dieser gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung.
§ 17 In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
Alle anwesenden Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder und fördernde Mitglieder und Jugendliche ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Bestätigung des Jugendwarts wählen die Jugendmitglieder mit. Ist ein Mitglied mit seinen Zahlungen säumig, so ruht sein Stimmrecht vom Zeitpunkt der Mahnung an, bis seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind.
Der Beschlussfassung durch die Mitglieder unterliegen:
- Abänderung der Satzung
- Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
- Genehmigung der geprüften Rechnungen
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Festlegung der Aufnahmegelder, der Jahresbeiträge, Abgeltungsbeiträge und Umlagen
- Bewilligung von Ausgaben, die den Betrag von 3000, - Euro übersteigen, sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan vermerkt sind
- Festlegung der Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Kreditaufnahmen sowie Pachtverträge
- Neuwahl des Vorstandes bzw. Bestätigung des Jugendwartes, Bildung und Wahl von Ausschüssen, Wahl des Ehrenrats und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Ehrungen und Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gemäß Ehrenordnung
- Entscheidung über eingebrachte Anträge
- Anschluss an andere Vereinigungen
- Auflösung des Clubs und Bestellung von Liquidatoren
§ 18 Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin in Schriftform (E-Mail, Webseite der Homepage, Aushang im Clubhaus) einzuladen.
Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 30 Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. In der Mitgliederversammlung muß für jeden Antrag mindestens ein Antragsteller anwesend sein. Ist er nicht anwesend, gilt der Antrag als nicht eingebracht. In der Versammlung selbst gestellte Anträge gelangen zur Abstimmung, wenn der Vorstand die Beratung beschließt oder 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Aufnahme in die Tagesordnung beantragen. Anträge auf Satzungsänderung müssen allen Mitgliedern mindestens 6 Wochen vor der Versammlung, auf der der Antrag behandelt werden soll, zugesandt werden.
§ 19 Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Beschlüsse zur Änderung der Clubsatzungen bedürfen jedoch einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Auflösung des „Segelclub Westerwald“ kann nur in einer besonderen, außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Stimmenmehrheit von ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so muß dies erfolgen. Blockabstimmung ist auf Antrag möglich.
§ 20 Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Einspruch gegen dieses Protokoll ist spätestens 30 Tage nach Erhalt beim Schriftführer zu erheben.
§ 21 Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Jugendwart, Kassenwart, Platzwart, Schriftführer, Sportwart und Clubhauswart.
Die Vorstandsmitglieder müssen stimmberechtigte Mitglieder sein. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder jährlich abwechselnd. Die Wahl wird wie folgt durchgeführt:
1. Jahr 1. Vorsitzender 2. Jahr 2. Vorsitzender
Kassenwart Schriftführer
Platzwart Clubhauswart
Sportwart
Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Dieser Wahlausschuss führt die gesamte Vorstandswahl mit Ausnahme des Jugendwartes durch. Jugendwart ist der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses. Der Jugendwart ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Im Falle einer Nichtbestätigung ist binnen 4 Wochen auf einem außerordentlichen Vereinsjugendtag ein neuer Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses zu wählen. Dieser bedarf dann der Bestätigung des Vorstands des SCWw auf seiner darauffolgenden Sitzung.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, sonst findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
§ 22 Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtsdauer eine Ersatzwahl durch eine Mitgliederversammlung vorzunehmen. Bis dahin bestimmt der Vorstand einen Ersatzmann.
§ 23 Dem Vorstand obliegt:
- die Geschäftsführung, die Ausführung der Clubbeschlüsse und die Verwaltung des Clubvermögens,
- die Aufstellung der Segel- und sonstigen Clubordnungen. Der Vorstand hat auf deren Einhaltung zu achten. Für deren Übertretung können Geldbußen erhoben werden,
- Festsetzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung,
- Aufstellung der Jahresberichte.
Der Vorstand darf im laufenden Geschäftsjahr außerplanmäßige Anschaffungen bis maximal 15% der Einnahmen tätigen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach vorheriger Einladung fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind; er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über jede Verhandlung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen und auf der nächsten Vorstandssitzung zwecks Genehmigung zu verlesen.
§ 24 Gesetzlicher Vertreter des Vereins gem. § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Der Vorstand ist berechtigt, eines seiner Mitglieder oder ein Clubmitglied zur Vertretung bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
§ 25 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten.
§ 26 Der Schriftführer hat das Mitgliederverzeichnis, das Yachtregister, das Führerscheinregister zu führen. Er führt den gesamten Schriftwechsel, sofern er nicht anderen Vorstandsmitgliedern obliegt. Er hat die Akten und Bücher des Clubs zu verwahren.
§ 27 Der Kassenwart nimmt Zahlungen für den Club gegen seine alleinige Unterschrift in Empfang. Verfügungsberechtigt über die Konten des Clubs sind der Kassenwart, der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Nicht durch den Haushaltsplan abgedeckte Zahlungen dürfen nur durch Vorstandsbeschluss geleistet werden. Er prüft vor der Mitgliederversammlung die Einnahmen und Ausgaben des Clubhauswarts und der Jugendabteilung.
§ 28 Der Jugendwart und der Sportwart haben für den jeweiligen aktiven Sportbetrieb zu sorgen. Der Jugendwart ist für die Boote der Jugendabteilung einschließlich Zubehör verantwortlich. Zu Beginn der Segelzeit und zum Ende des Geschäftsjahres hat er ein Inventar zu erstellen.
§ 29 Der Platzwart leitet und überwacht die vorzunehmenden Arbeiten. Er hat die Sicherheit aller Anlagen zu Wasser und zu Lande zu überwachen. Missstände oder Mängel sind unverzüglich abzustellen. Er hat zum Ende eines Geschäftsjahres das gesamte Clubinventar mit Ausnahme des Clubhauses zu erstellen.
§ 30 Der Clubhauswart überwacht Einrichtung und Betrieb des Clubhauses. Er hat am Ende des Geschäftsjahres das Clubhausinventar zu erstellen und dokumentiert die Einnahmen und Ausgaben.
§ 31 Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre einen aus drei stimmberechtigten Mitgliedern bestehenden Ehrenrat, einen davon als Vorsitzenden. Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht alle Streitfragen zwischen dem Club und seinen Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedern untereinander in den Club betreffenden Angelegenheiten. Der Ehrenrat kann gegen Mitglieder, die der Satzung oder den Clubordnungen schuldhaft zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten die Clubinteressen schädigen, eine Mißbilligung aussprechen oder eine Geldbuße verhängen.
§ 32 Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt den von der Mitgliederversammlung zu wählenden drei Kassen- und Rechnungsprüfern. Für die Prüfung werden zwei Kassen- und Rechnungsprüfer benötigt.
Der Kassenwart hat alljährlich zur Mitgliederversammlung eine Abrechnung über das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und vorher den Prüfern vorzulegen. Den Prüfern sind alle Bücher und Belege zur Verfügung zu stellen. Etwaige Beanstandungen sind der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 33 Der SCWw unterhält für den Seglernachwuchs eine Jugendabteilung mit einer eigenen Jugendordnung.
Mitglieder der Jugendabteilung des SCWw sind alle Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Diese wählt zur Vertretung ihrer Belange auf einem ordentlichen Vereinsjugendtag den Vereinsjugendausschuss.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des SCWw, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des SCWw verantwortlich.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des SCWw. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen des Haushaltsplans der Jugendabteilung bzw. besonderer Beschlüsse eines Vereinsjugendtages.
Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des SCWw, Jugendmitglieder sind hierbei stimmberechtigt.
§ 34 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Driedorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 35 Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Eintragung in das Vereinsregister am 01.01.1979 in Kraft (zuletzt geändert am 13.05.2012).